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   OLG Brandenburg, 30.08.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 491/16 (237/16)   

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https://dejure.org/2016,58468
OLG Brandenburg, 30.08.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 491/16 (237/16) (https://dejure.org/2016,58468)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30.08.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 491/16 (237/16) (https://dejure.org/2016,58468)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 30. August 2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 491/16 (237/16) (https://dejure.org/2016,58468)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anforderungen an die Darlegung von Entschuldigungsgründen bei Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

  • rechtsportal.de

    OWiG § 74 Abs. 2
    Anforderungen an die Darlegung von Entschuldigungsgründen bei Fernbleiben von der Hauptverhandlung im Bußgeldverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 08.04.1998 - 2 Ss 394/98

    Berufung, Verwerfung, Nichterscheinen, Berufungshauptverhandlung, Attest,

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 53 Ss OWi 491/16
    Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281).
  • BGH, 01.08.1962 - 4 StR 122/62

    Höhe der auszusprechenden Strafe gegen einen unentschuldigt ausgebliebenen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 53 Ss OWi 491/16
    Liegen Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, so darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn das Amtsgericht - gegebenenfalls durch nähere Aufklärung im Freibeweisverfahren - sicher festzustellen vermag, dass der Betroffene nicht genügend entschuldigt ist, wobei zu seinen Gunsten eine großzügige Auslegung geboten ist (vgl. BGHSt 17, 391, 396).
  • OLG Bamberg, 14.01.2009 - 2 Ss OWi 1623/08

    Sachvortrag zum Entschuldigungsgrund der Erkrankung im Falle der

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 53 Ss OWi 491/16
    Hierfür ist die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen wie Atteste oder Krankschreibungen grundsätzlich ausreichend; sie haben so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, bis deren Unbrauchbarkeit feststeht (OLG Bamberg NZV 2009, 303).
  • OLG Düsseldorf, 22.06.1983 - 2 Ss 143/83
    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 53 Ss OWi 491/16
    Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1984, 331; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281).
  • OLG Jena, 16.03.2006 - 1 Ss 257/05

    Verfahren

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 53 Ss OWi 491/16
    Bleibt zweifelhaft, ob ein Verwerfungsgrund vorliegt ist, darf der Einspruch nicht verworfen werden (vgl. OLG Jena VRS 111, 148; KG NZV 2002, 421; OLG Köln VRS 102, 467).
  • KG, 22.03.2002 - 3 Ws (B) 48/02

    Voraussetzungen genügender Entschuldigung bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 30.08.2016 - 53 Ss OWi 491/16
    Bleibt zweifelhaft, ob ein Verwerfungsgrund vorliegt ist, darf der Einspruch nicht verworfen werden (vgl. OLG Jena VRS 111, 148; KG NZV 2002, 421; OLG Köln VRS 102, 467).
  • OLG Zweibrücken, 19.01.2018 - 1 OWi 2 SsBs 84/17

    Bußgeldhauptverhandlung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache: Anforderungen

    Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 491/16, zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281).

    Liegen danach Anhaltspunkte für eine genügende Entschuldigung vor, darf der Einspruch nur verworfen werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung verschafft hat, dass Entschuldigungsgründe tatsächlich nicht gegeben sind (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, a.a.O.).

  • OLG Bamberg, 29.10.2018 - 3 Ss OWi 1464/18

    Einspruchsverwerfung bei unvollständig übermittelter

    c) Bescheinigungen, insbesondere ärztliche Atteste haben andererseits so lange als genügende Entschuldigung zu gelten, als nicht deren Unglaubwürdigkeit oder Unbrauchbarkeit feststeht, es sei denn, das Vorbringen ist aus der Luft gegriffen oder sonst ganz offensichtlich ungeeignet, das Ausbleiben zu entschuldigen (OLG Bamberg a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2016 - 53 Ss-OWi 491/16 [bei juris]; ferner schon BayObLGSt 2001, 14/16 und zuletzt KG a.a.O.).
  • OLG Rostock, 20.08.2021 - 21 Ss OWi 102/21

    Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit: Anforderungen an eine

    Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.08.2016 - (2 B) 53 Ss-OWi 491/16; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281).
  • OLG Zweibrücken, 15.12.2020 - 1 OWi 2 SsBs 173/20

    Bußgeldhauptverhandlung in einer Verkehrsordnungswidrigkeitensache: Prüfung der

    Im Falle des Nichterscheinens wegen einer Erkrankung oder ähnlicher Umstände liegt ein Entschuldigungsgrund vor, wenn die damit verbundenen Einschränkungen oder Beschwerden nach deren Art und Auswirkung eine Beteiligung an der Hauptverhandlung unzumutbar machen, wobei Verhandlungsunfähigkeit nicht gegeben sein muss (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2018 a.a.O.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 30. August 2016, Az. (2 B) 53 Ss-OWi 491/16, zitiert nach juris; OLG Hamm NStZ-RR 1998, 281).
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